Die Sommer in Deutschland werden immer heißer. Gerade Dachgeschosswohnungen heizen sich an warmen Tagen stark auf. Viele Wohnungseigentümer überlegen deshalb, eine Split-Klimaanlage einzubauen. Doch ist das in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) überhaupt erlaubt?
Mit einem aktuellen Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Wohnungseigentümern deutlich gestärkt. Das Urteil schafft mehr Klarheit darüber, wann eine Eigentümergemeinschaft den Einbau einer Split-Klimaanlage genehmigen muss.
Worum ging es in dem Verfahren?
Im entschiedenen Fall wollten Wohnungseigentümer auf ihrem Balkon eine Split-Klimaanlage mit Außengerät installieren. Dafür musste das Gerät an der Fassade befestigt und Leitungen durch die Außenwand geführt werden. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag jedoch ab. Die Eigentümer klagten – mit Erfolg. Nachdem bereits das Landgericht Berlin II ihnen Recht gegeben hatte, bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof diese Entscheidung.
Was hat der BGH entschieden?
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen können, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts gestattet wird. Eine Eigentümergemeinschaft darf einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil später möglicherweise Geräusche, Kondenswasser oder warme Abluft entstehen könnten. Entscheidend sind vielmehr die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Veränderung und die Frage, ob andere Eigentümer dadurch unbillig beeinträchtigt werden.
Bedeutet das jetzt freie Fahrt für Klimaanlagen?
Nein. Das Urteil bedeutet nicht, dass künftig jede Split-Klimaanlage automatisch genehmigt werden muss. Die Eigentümergemeinschaft kann weiterhin Anforderungen an die konkrete Ausführung stellen. Beispielsweise können Vorgaben zur Position des Außengeräts, zur Befestigung oder zum Betriebsmodus gemacht werden, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten. Auch besondere Situationen – etwa denkmalgeschützte Gebäude oder erhebliche optische Veränderungen – können weiterhin eine Rolle spielen.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Wohnungseigentümergemeinschaften?
Für viele Wohnungseigentümergemeinschaften dürfte dieses Urteil künftig eine wichtige Orientierung sein. Anträge auf den Einbau einer Split-Klimaanlage können nicht mehr pauschal mit dem Hinweis auf mögliche spätere Lärmbelästigungen oder warme Abluft abgelehnt werden. Die Eigentümergemeinschaft muss jeden Antrag anhand der konkreten Umstände prüfen und nachvollziehbar begründen, wenn sie eine Zustimmung verweigern möchte.
Worauf sollten Eigentümer vor der Antragstellung achten?
Auch wenn das Urteil die Rechte von Wohnungseigentümern stärkt, empfiehlt sich eine sorgfältige Vorbereitung.
Hilfreich sind insbesondere:
- technische Unterlagen zur geplanten Klimaanlage,
- Angaben zum Standort des Außengeräts,
- Informationen zur Schallentwicklung,
- eine möglichst unauffällige Montage sowie
- gegebenenfalls Vorschläge für Betriebszeiten oder Schallschutzmaßnahmen.
Je besser die Planung dokumentiert ist, desto einfacher fällt der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Entscheidung.
Fazit
Mit dem Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Wohnungseigentümern beim Einbau von Split-Klimaanlagen deutlich gestärkt. Eigentümergemeinschaften müssen Anträge künftig sorgfältig prüfen und können eine Zustimmung nicht allein mit allgemeinen Befürchtungen über den späteren Betrieb verweigern. Gleichzeitig bleibt jeder Einzelfall zu bewerten, sodass die konkrete Ausführung der Anlage weiterhin entscheidend ist.
Die HomeBase Hausverwaltung begleitet Wohnungseigentümergemeinschaften in Augsburg und Bayerisch-Schwaben bei der rechtssicheren Umsetzung von Beschlüssen und unterstützt Eigentümer sowie Verwaltungsbeiräte bei aktuellen Fragen rund um das Wohnungseigentumsrecht.